Die Jokerbons berechtigen die Schülerinnen und Schüler zum frei wählbaren Bezug von zwei Halbtagen pro Schuljahr. Diese können ohne Angabe von Gründen für Brückentage, Ferienverlängerungen, usw. eingesetzt werden.Die Jokerbons dürfen nicht eingesetzt werden am ersten Schultag bei Schuljahresbeginn und zwei Wochen vor den Sommerferien bei Schuljahresschluss, an im Jahresprogramm vermerkten Gemeinschaftsanlässen, während Kant. Vergleichsprüfungen. Bei Bedarf sind diese mindestens 3 Tage vor dem Bezug des Jokerhalbtages oder –tages vollständig ausgefüllt der Klassenlehrperson abzugeben. Die Beanspruchung des Jokerbons liegt in der Verantwortung der Eltern. Für die Lehrpersonen bestehen keine zusätzlichen Verpflichtungen.

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Datum
7. August 2024

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